Was ist Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Krankheiten und Behinderungen im Sinne der Pflegebedürftigkeit sind?
Verlust, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- oder Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der
inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Gewöhnliche und regelmäßige wiederkehrende Pflegeverrichtungen
Im Bereich der Körperpflege:
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
Im Bereich der Ernährung:
Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung.
Im Bereich der Mobilität:
Selbständiges Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und
wieder aufsuchen der Wohnung.
Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung:
Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnung
Pflegestufen
Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftige
Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus
einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar
oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die Versorgung des Pflegebedürftigen nach
Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung
und Pflege unterstützenden Maßnahmen benötigt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen,
wobei der pflegerische Aufwand mehr als 45 Minuten betragen muss.
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftige
Das sind Personen, die mindestens dreimal täglich Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität
haben. In der Regel wird dies am Morgen, am Mittag und am Abend der Fall sein. Der wöchentliche Zeitaufwand, den
ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die
Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der
Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgungen und Pflegeunterstützenden Maßnahmen benötigt, muss im
Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand mindestens 2 Stunden betragen
muss.
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftige
Das sind Personen, die rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität der Hilfe bedürfen.
Der Hilfebedarf muss regelmäßig auch in der Nacht bestehen, (24h-Betreuung). Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein
Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle für die
Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der
Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Pflegeunterstützenden Maßnahmen benötigt, muss im
Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand mindestens 4 Stunden betragen
muss.
Kinder
Pflegebedürftige Kinder sind zur Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters zu vergleichen.
Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche,
altersbedingte Pflegeaufwand, sondern der darüber hinausgehende Hilfebedarf.
Wie wird beantragt?
Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pflegeleistungen ist die Antragstellung des Pflegebedürftigen. Dies gilt
gleichermaßen bei häuslicher wie auch bei vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse schaltet anschließend den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Einrichtung,
die von allen Kranken- und Pflegekassen in Anspruch genommen wird. Der MDK prüft durch eine persönliche
Begutachtung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt.
ggf. empfiehlt der MDK erst die Erbringung von anderen Leistungen (Rehabilitationsmaßnahmen), um
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine Verschlimmerung zu verhindern oder um die Pflegebedürftigkeit zu mindern.
Auf der Grundlage des MDK - Gutachtens entscheidet dann die Pflegekasse über die maßgebende Pflegestufe und teilt
dem Pflegebedürftigen das Ergebnis mit. Die Leistungen beginnen ab Antragstellung, frühestens jedoch von dem
Zeitpunkt an, dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistungen
Pflegegeld
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Pflegekurse
Leistungen bei vollständiger Pflege
Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenpflege
Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Sie wird durch professionelle Pflegekräfte (Pflegedienste) erbracht, welche
Vertragspartner der Pflegekasse sind.
Leistungssätze: Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:
Pflegestufe 1: Aufwendungen bis zu 440.- €
Pflegestufe 2: Aufwendungen bis zu 1040.- €
Pflegestufe 3: Aufwendungen bis zu 1510.- €
(bei Härtefällen bis zu 1918,- €)
Kombinationsleistungen
Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben noch Anspruch auf ein
anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, den der Pflegebedürftige als Sachleistung
in Anspruch genommen hat. Beantragt man die Kombinationsleistung bei der Pflegekasse, so ist die Entscheidung über
das Verhältnis der Geld- zur Sachleistung für sechs Monate bindend. Eine Kombinationsleistung ist auch bei
teilstationärer und vollsationärer Pflege möglich. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Geschäftsstelle.
Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstatt der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus,
dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch
eine Pflegeperson ( Privatperson ) im häuslichen Bereich in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Der Anspruch auf Pflegegeld umfasst je Kalendermonat :
Pflegestufe 1 = 225 €
Pflegestufe 2 = 430 €
Pflegestufe 3 = 685 €
Der Pflegebedürftige ist verpflichtet, bei der Pflegestufe 1 und 2 einmal halbjährlich, bei der Pflegestufe 3 einmal
vierteljährlich einen Pflegedienst, der ein Vertragspartner der Pflegekasse ist, in Anspruch zu nehmen.
Der professionelle Pflegeeinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen und soll die Qualität der häuslichen
Pflege sichern. Die Kosten dieses Pflegeeinsatzes zahlt die Pflegekasse.
Pflegegeld kann in folgenden Fällen nicht gezahlt werden:
- bei Krankenhausaufenthalt oder staatl. Rehabilitationsmaßnahme ab der 5.Woche
- bei Inanspruchnahme häuslicher Krankenpflege (Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung) durch die Krankenkasse
- bei Inanspruchnahme der vollen Sachleistungen/Tages- und Nachtpflege/teilstationärer und vollstationärer Pflege
- bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege
- bei ähnlichen Leistungen anderer Behörden und Einrichtungen (Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz)
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson aufgrund Urlaub oder Krankheit verhindert, so zahlt die Pflegekasse eine so genannte
Verhinderungspflege, deren Kosten jährlich bis zu 1510,00,-€ für 28 Tage betragen dürfen. Der Betrag von bis zu
1510,00,-€ kann jedoch nur bei nachgewiesenen Kosten, die der Pflegeperson entstanden sind, beansprucht werden.
(bei nachgewiesenem Verdienstausfall oder Fahrtkosten) Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson, die
verhindert ist, den Pflegebedürftigen mindestens 1 Jahr vor der Verhinderung gepflegt hat.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Für Personen mit einer erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz und somit einem erheblichen zusätzlichen
Betreuungsbedarf: Pflegebedürftige, die beispielsweise aufgrund einer demenziellen Erkrankung allgemeiner Betreuung
und Beaufsichtigung bedürfen, können seit 2002 – zusätzlich zu Geld- und Sachleistung – 460,00,-€ je Kalenderjahr
erhalten. Dieser Zuschuss ist zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Angebote wie beispielsweise Tages- oder
Nachtpflege, Kurzzeitpflege und niedrigschwellige Betreuungsangebote.
Pflegehilfsmittel
Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen zur Verfügung.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen:
Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel z.Bsp. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe u.s.w. werden mit
bis zu 31,00,-€ bezuschusst. Bei technische Hilfen, Mobilitätshilfen, Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen
mit 10 Prozent höchstens jedoch mit 25,00,-€ je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber
leihweise zur Verfügung gestellt.
Zuschüsse zum pflegebedürftigen Umbau der Wohnung bzw. zur Wohnungsanpassung: Umbaumaßnahmen der
Wohnung, die die Pflege erleichtern oder dem Versicherten sein selbständiges Leben ermöglichen, werden bis
zu 2557,00,-€ von der Pflegekasse gefördert.
Tages- und Nachtpflege
Falls die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen nicht in ausreichendem Umfang im häuslichen Bereich sichergestellt
werden kann, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages-
oder Nachtpflege.
Die Leistungshöhe beträgt bei:
- Pflegestufe 1 bis zu 440 €
- Pflegestufe 2 bis zu 1040 €
- Pflegestufe 3 bis zu 1510 €
Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung ein Vertragspartner der Pflegekasse ist.
Kurzzeitpflege
In den Fällen, in denen weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch
auf (stationäre) Kurzzeitpflege:
- für eine Übergangszeit nach stationärer Behandlung
- in Krisensituationen, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht ausreichen,
vorausgesetzt, der Pflegebedürftige wurde vorher mindestens 6 Monate gepflegt Leistungsanspruch für längstens
4 Wochen, höchstens 1510,00,-€ je Kalenderjahr Pflegebedingte Aufwendungen soziale Betreuung medizinische
Behandlungspflege.
Vollstationärer Pflege
Entsprechend dem 4. SGB XI- Änderungsgesetz- 4. SGB XI- ÄndG- übernehmen die Pflegekassen in der Zeit
vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen
Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal für
Pflegebedürftige Pflegestufe 1 in Höhe von 1023,00,-€ mtl.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 2 in Höhe von 1279,00,-€ mtl.
Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 in Höhe von 1510,00,-€ mtl.
Pflegebedürftige, die als Härtefall im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB XI anerkannt sind, in Höhe von 1825,00,-€ mtl.
Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 v.H. des Gesamtbetrages aus dem Pflegesatz
für die pflegebedingten Aufwendungen, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und den gesondert berechenbaren
Investitionskosten nicht übersteigen. Entsprechend den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes wurde ab
dem 1.1.1998 für jede Pflegestufe ein unterschiedlicher Pflegesatz vereinbart.
Die Beiträge der Pflegesätze für die Pflegestufen 1, 2 und 3 sowie für die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
ergeben sich aus der Vergütungsvereinbarung, die zwischen dem Träger des einzelnen Pflegeheims und den
Landesverbänden/- vertretungen der Pflegekassen sowie dem zuständigen Sozialhilfeträger vereinbart wurde.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Für Personen, die einen Pflegebedürftigen:
mindestens 14 Stunden pro Woche, ehrenamtlich, in häuslicher Umgebung pflegen, zahlt die soziale
Pflegeversicherung oder das private Versicherungsunternehmen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Zudem besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ziel ist, diejenigen sozial abzusichern, die für ihre Pflegetätigkeit ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben.
Daher ist Voraussetzung für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, dass die Pflegeperson nicht mehr als
30 Stunden pro Woche anderweitig erwerbstätig ist. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge ist gestaffelt und
richtet sich nach der Pflegestufe, dem Pflegeumfang und dem Rechtskreis, wo die Pflege ausgeübt wird.
Pflegekurse für Angehörige (kostenlos)
Für Angehörige der Pflegebedürftigen und ehrenamtlichen Interessanten bietet die Pflegekasse Schulungen an.
Themen der Kurse sind zum Beispiel:
- Vermittlung von hilfreichen Kenntnissen zur Pflege
- Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen
- Beratung über Hilfsmittel
Pflegebedürftigkeit
Ambulante Pflege ambulanter Pflegedienst Altenpflege Heidelberg 24h Pflege
Altenpflege Ingolstadt Günstige Pflegekräfte Altenpflege München Altenheim
24 Stunden häusliche Pflege Alternative zum Pflegeheim 24 Stunden Pflegedienst
Pflegedienst Rostock 24h Pflege Pflegekräfte Altenpflege Pflegekräfte aus Polen
Altenpflege Wolfsburg Polnische Haushaltshilfe Pflege zu Hause 24h Pflege
ambulanter Pflegedienst Altenpflege Kassel Polnische Haushaltshilfe Günstige Pflegekräfte
24 Stunden häusliche Pflege Polnische Pflegekräfte 24 Stunden Altenpflege 24h Pflege
Pflegedienst Paderborn Altenpflege Düsseldorf Seniorenbetreuung Neuss Zuhause
Alternative zum Pflegeheim Haushaltshilfe aus Polen Pflegekräfte Betreutes 24h Pflege
Pflegedienst Ulm Wohnen Ambulante Pflege Altenpflege Hannover Altenpflege Kiel
Seniorenpflege Bonn Altenpflege Siegen Pflegedienst Baden-Baden
Pflegedienst Reutlingen Altenheim Werl Altenpflege Soest 24h Pflege
Altenheim daheim Pflegedienst Oberhausen Altenheim Salzgitter daheim
Seniorencare24 Betreuung daheim
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