Vermittlung in ganz Deutschland
So wird das Pflegegeld beantragt
Hilfe senkt private Kosten für ambulante und stationäre Pflege
Wer im Alter auf Pflege durch Fachkräfte angewiesen ist, kann dafür Pflegegeld von der Pflegekasse erhalten.
Menschen leben heute länger und im Alter sind sie länger aktiv als noch vor wenigen Jahrzehnten.
Doch auch bei gesunden Menschen können im fortgeschrittenen Alter innerhalb kurzer Zeit die körperlichen
und geistigen Kräfte nachlassen. Dann sind sie auf Pflege durch Angehörige oder Pflegekräfte angewiesen.
Um das zu finanzieren, wurde das Pflegegeld eingeführt.
Als sich vor einigen Jahren der Wandel in der Altersstruktur der Bevölkerung immer deutlicher abzeichnete,
wurde schnell klar, dass dies auch Probleme mit sich bringt:
Die Menschen werden zwar älter, viele sind aber auf intensive Betreuung angewiesen. Deswegen wurde
1995 die Pflegeversicherung als zusätzliche Säule der Sozialversicherung eingeführt.
Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit wird monatlich ein fester Betrag von der Pflegekasse ausgezahlt,
um die Kosten für die Betreuung zu decken. Im Jahr 2007 erhielten mehr als zwei Millionen Menschen in
Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Antrag auf Pflegegeld bei der Krankenkasse
Die Pflegeversicherung dient dabei sowohl der Finanzierung stationärer Pflege, gewöhnlich in einem Altersheim,
als auch der häuslichen Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst. Unabhängig davon
muss aber zunächst geklärt werden, wie hoch der Pflegebedarf tatsächlich ist. Im ersten Schritt muss dafür
bei der zuständigen Pflegekasse, in der Regel die Krankenkasse, ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden.
Das Antragsformular können Interessenten sich von der Krankenkasse zusenden lassen, manche Kassen
bieten auch die Möglichkeit, den Antrag von ihrer Website herunterzuladen.
Pflege stationär oder zu Hause?
Grundsätzlich muss der Antrag von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Ist sie alleine nicht
dazu in der Lage, kann sie jedoch eine andere Person dazu bevollmächtigen. Im Antrag selbst muss zunächst
die Art der gewünschten Leistung angegeben werden: Wird eine stationäre Pflege beabsichtigt, dann rechnet
die Versicherung direkt mit dem Pflegeheim ab, bei einer Betreuung zu Hause bekommt sie das Geld selbst
überwiesen. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich. Zusätzlich muss der behandelnde Arzt angegeben
und von seiner Schweigepflicht entbunden werden, sodass die Pflegekasse bei ihm Informationen über den
Gesundheitszustand einholen kann.
Begutachtung durch die Krankenkasse vor Ort
Im nächsten Schritt erfolgt die Begutachtung durch einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK). Der Mitarbeiter besucht an einem zuvor angemeldeten Termin die antragstellende
Person zu Hause und versucht festzustellen, wie hoch der Betreuungsbedarf zu veranschlagen ist. Maßgeblich
für die Einteilung in eine der drei Pflegestufen ist der tägliche zeitliche Aufwand, der für die Grundpflege, also vor
allem Körperpflege und Ernährung, sowie die hauswirtschaftliche Pflege der zu begutachtenden Person entsteht.
Dabei kommt es vor allem auf die Aussagen der pflegenden Person an. Es ist daher sinnvoll, sich auf den Besuch
des MDK vorzubereiten, um nichts Wichtiges zu vergessen. Dazu sollte der Pflegende in der Woche vor dem
Besuch am besten ein Pflegetagebuch führen, in dem alle erforderlichen Hilfeleistungen mit ihrer Häufigkeit
notiert werden.
Zeitermittlung durch Richtlinienkatalog
Zugrunde gelegt wird für die Zeitermittlung nicht die tatsächlich durch die pflegende Person aufgewendete Zeit,
sondern die durchschnittliche Zeit, die ein geübter Laie für die zu erbringende Pflegeleistung aufwendet.
Für die Einteilung hat der Gutachter zeitliche Vorgaben, von denen er in begründeten Fällen aber auch abweichen
kann. Ist eine Person beispielsweise besonders schwer oder unbeweglich, kann er eine größere Dauer für
Körperpflege und ähnliche Tätigkeiten ansetzen. Für die Begutachtung existiert ein verbindlicher Richtlinienkatalog
des Spitztenverbandes der MDK.
Einteilung in drei Pflegestufen
Anschließend wird der tägliche Zeitaufwand für die einzelnen Pflegeleistungen zusammen gerechnet und daraus
die Einteilung in eine Pflegestufe vorgenommen. Es existieren insgesamt drei Pflegestufen: Für eine Einteilung in
Pflegestufe I muss ein Pflegebedarf von mindestens 90 Minuten täglich vorhanden sein, davon müssen 45 Minuten
auf die Grundpflege entfallen. Für Stufe II gilt ein Mindestaufwand von 180 Minuten, davon 120 Minuten Grundpflege,
bei Stufe III sind es 300 Minuten mit mindestens 240 Minuten Grundpflege. Aus der Pflegestufe berechnet sich die
Höhe des Pflegegelds, die auch von der Art der Pflege abhängig ist: Für die stationäre Unterbringung gelten höhere
Beträge als bei der Pflege zu Hause. So erhält man in der Pflegestufe I bei der häuslichen Pflege durch Angehörige
zur Zeit monatlich 225 Euro, bei ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst 430 Euro, bei stationärer Pflege
1023 Euro.
Widerspruch gegen Einstufung möglich
Nach einigen Wochen benachrichtigt die Pflegekasse den Antragsteller über das Ergebnis des Gutachtens.
Wer die Einstufung als falsch ansieht, hat die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch dagegen einzulegen, der natürlich
sinnvoll begründet sein muss. Ein Grund liegt etwa vor, wenn im Gutachten vom verbindlichen Richtlinienkatalog
abgewichen wird. Hat auch das keinen Erfolg, bleibt als letzter Ausweg noch der Gang vor das Sozialgericht.
Eine vorherige Beratung durch einen spezialisierten Juristen ist in diesem Fall allerdings ratsam.
Zusätzliche Betreuungleistungen
Doch auch wenn der Pflegebedarf nicht für eine Pflegestufe ausreicht, kann in bestimmten Fällen eine finanzielle
Leistung zugesprochen werden: Seit 2008 ist es auch in diesem Fall möglich, bis zu 200 Euro monatlich an
"Zusätzlichen Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf"
zu beantragen. Dafür müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden, die vor allem an den Bedürfnissen
Demenzkranker ausgerichtet sind. Diese Zusatzleistung kann auch zusätzlich zu einer Pflegestufe gewährt werden.
Das Geld muss allerdings direkt für eine anerkannte Betreuungsleistung investiert werden, beispielsweise eine
Tagesbetreuung in Kleingruppen.
Kinder haften für ihre Eltern
Bei einer stationären Unterbringung oder der ambulanten Pflege durch Professionelle reicht der Pflegegeldsatz
häufig nicht aus, um die Leistungen zu bezahlen. In diesem Fall muss der Betroffene den zusätzlichen Bedarf
zunächst soweit möglich aus dem eigenen Einkommen bezahlen. Für darüber hinaus gehende Kosten kommt
auf Antrag das Sozialamt auf. Ist ein Ehepartner oder Kinder vorhanden, kann das Sozialamt allerdings die
entstehenden Kosten von diesen zurückfordern, soweit ein Einkommen oberhalb einer festgelegte Freigrenze
vorhanden ist. Um das zu vermeiden, kann der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein,
die für Kosten aufkommt, die durch die Pflegegeldsätze nicht abgedeckt werden.
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