Vermittlung in ganz Deutschland
In der Regierungserklärung vom Januar 1991 wurde eine alsbaldige und grundlegende Veränderung
und eine umfassende Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen postuliert. Noch in derselben
Legislaturperiode sollte das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abgesichert werden.
Bis dahin waren pflegebedürftige Menschen, sofern sie nicht ehrenamtlich von Angehörigen gepflegt
oder die erforderliche professionelle Pflege nicht selbst finanzieren konnten, auf Sozialhilfe angewiesen.
Zunächst mussten sie jedoch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbaren.
Sofern Einkommen und Vermögen gewisse Schonbeträge überschritten, entfiel der Anspruch auf
die Pflegeleistungen.Unter Umständen wurden sogar Verwandte zur finanziellen Unterstützung
herangezogen.
Diese als unwürdig analysierte Situation sollte grundlegend verändert werden, indem Pflegeleistungen
nicht mehr als Sozialhilfeleistungen sondern als Versicherungsleistungen erbracht werden sollten, bei
denen der Leistungsanspruch nicht mehr von der (wirtschaftlichen) Bedürftigkeit der pflegebedürftigen
Person abhängig sein sollte. Es sollten sowohl die notwendigen Sach.- und Geldleistungen gewährt
werden, als auch die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege-Infrastruktur ausgebaut und schließlich
die Situation der professionellen wie vor allem auch der ehrenamtlichen Pflegekräfte grundlegend verbessert
werden. Die Verwirklichung eines solchen Gesamtkonzepts sollte eine Initialzündung auslösen, die zugunsten
der Pflegebedürftigen in der Gesellschaft eine neue Kultur des Helfens entstehen lassen sollte.
Diese hohen Ziele wurden jedoch nur eingeschränkt erreicht. So führt etwa die Deckelung der
Pflegversicherungsleistungen durch Pauschalbeträge, die zudem seit der Einführung der Pflegeversicherung
unverändert geblieben sind, dazu, dass die Leistungen häufig nicht Bedarf deckend sind. Auch die Schwelle,
ab der eine Person überhaupt erst als pflegebedürftig eingestuft wird, ist so hoch, dass viele Versicherte
überhaupt keinen oder nur einen unzureichenden Leistungsanspruch haben. Deshalb sind nach wie vor viele
Pflegebedürftige neben oder anstelle der Pflegeversicherung auf Sozialhilfe angewiesen.
Die Pflegeversicherung wird als fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung eingerichtet.
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse eingerichtet werden.
Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird Mitglied der Sozialen Pflegeversicherung.
Jeder, der privat krankenversichert ist, muss sich zusätzlich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern.
Die soziale Pflegeversicherung wird aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert.
Leistungsberechtigte sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft in erheblichem Maße auf Hilfe
bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind.
Vorrang vor Pflegeleistungen haben Leistungen zur Prävention/Rehabilitation.
Vorrang vor voll-stationären Pflegeleistungen haben Leistungen zur häuslichen oder teilstationären Pflege.
Der Pflegebedürftige hat ein Wahlrecht zwischen Geldleistungen bei ehrenamtlicher Pflege oder Pflegesachleistungen.
Ebenso darf er unter allen allgemein zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Einrichtung frei wählen, durch die er gepflegt
werden soll.
Bei stationärer Pflege werden nur die Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der
zu Pflegende.
Die pflegerische Versorgung ist Aufgabe der Pflegekasse. Allerdings sind die Leistungen der Pflegeversicherung begrenzt.
Bedarf,der die Pauschalbeträge übersteigt, muss aus eigenen Mitteln finanziert werden.
Für Menschen, die Pflegehilfe benötigen, ohne die Voraussetzungen des Pflegeversicherungsgesetzes zu erfüllen,
bleibt die Sozialhilfe Leistung verpflichtend.
Leistungen der Pflegeversicherung
Ambulante Pflege
Pflegegeld für selbst beschäftigte Pflegehilfen bei häuslicher Pflege
Pflegebedürftige können Pflegegeld beantragen, um damit die Pflege (Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung) durch eine oder auch mehrere Pflegeperson selbst sicher zu stellen.
Das monatliche Pflegegeld beträgt:
Pflegestufe I: 225 €
Pflegestufe II: 430 €
Pflegestufe III: 685 €
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege)
Ist die ehrenamtliche Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert, kann für bis zu 28 Tage
je Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.510 € eine Pflegevertretung in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung
schon mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Pflegesachleistung
Alternativ zum Pflegegeld übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung durch professionelle Pflegekräfte bei häuslicher Pflege (Pflegesachleistung). Die Pflegekräfte sind
bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag
abgeschlossen hat. Die Kosten für die Pflegesachleistung werden bis zu den nachfolgenden monatlichen
Höchstbeträgen übernommen:
Pflegestufe I bis 440 €
Pflegestufe II bis 1040 €
Pflegestufe III bis 1510 € monatlich
Härtefälle bis zu 1.918 € (bleibt auch über den 30. Juni 2008 hinaus unverändert)
Vergütet werden Leistungskomplexe in der Regel einmal pro Tag, die sich aus verschiedenen
Einzelmaßnahmen zusammen setzen können.
Kombinationsleistung
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung
nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so wird daneben anteiliges Pflegegeld gezahlt.
Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Pflegebedürftige die Pflegesachleistung
in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch
nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
Stationäre Pflege
Für Pflegebedürftige in vollstationäre Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Kosten für Grundpflege,
Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und soziale Betreuung Pflege im Rahmen pauschaler
Leistungsbeträge und zwar monatlich bis höchstens:
Pflegestufe I:
1.023 €
Pflegestufe II:
1.279 €
Pflegestufe III:
1.510 €
Bei Härtefällen bis zu 1.825 €
Pflegehilfsmittel und Wohnungsumfeld verbessernde Maßnahmen
Hierunter fallen Pflegemittel, die die Pflege erleichtern oder zur Linderung der Beschwerden des
Pflegebedürftigen beitragen. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Inkontinenz Einlagen,
Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen, werden bis zu 31.- € monatlich übernommen.
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