Vermittlung in ganz Deutschland
Wenn pflegende Angehörige Urlaub brauchen
Pflegende können sich bis zu vier Wochen vertreten lassen
Wer einen alten Menschen pflegt, hat ein Anrecht auf Urlaub.
Die Pflege eines Angehörigen ist eine aufreibende und anstrengende Arbeit.
Vor allem bei stark pflegebedürftigen Menschen hat die pflegende Person kaum noch eine Möglichkeit
zu entspannen. Auf Dauer besteht so das Risiko, dass der pflegende durch den Stress selbst physisch
oder psychisch erkrankt. Um das zu verhindern und auch pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zur
Erholung zu bieten, gibt es die Verhinderungspflege.
Auch wer Angehörige pflegt, hat irgendwann ein Bedürfnis nach Erholung. Doch während der Zeit der
Abwesenheit wird für die Pflegeperson in jedem Fall eine Vertretung benötigt. Das kann schnell teuer
werden, was einer der Gründe ist, warum pflegende Angehörige oft jahrelang gar keinen Urlaub machen.
Die Idee der sogenannten Verhinderungspflege soll daher die Möglichkeit bieten, von der Pflegekasse
Geld für eine Pflegevertretung zu erhalten. Sie wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt.
Verhinderung durch Urlaub oder Krankheit
Voraussetzung für die Beantragung der Verhinderungspflege ist die Zuordnung der zu pflegenden Person
in eine Pflegestufe und dass die Pflegebedürftigkeit seit mindestens sechs Monaten besteht. Zusätzlich
muss die Pflegeperson nachweisen, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche für die Pflege aufwendet.
Hauptgrund für die Verhinderungspflege ist ein Urlaub der pflegenden Person, sie kann aber auch bei einem
Krankheit bedingten Ausfall der Pflegeperson beantragt werden.
Während der Verhinderungspflege kein Anspruch auf Pflegegeld
Pro Kalenderjahr können bis zu 28 Tage Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, der Höchstbetrag,
den die Pflegekasse dafür auszahlt, sind 1510 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Pflegeperson durch
einen professionellen Pflegedienst oder durch eine andere Privatperson vertreten lässt. Auch die Pflegestufe
spielt keine Rolle.
Zu beachten ist allerdings, dass für die Dauer der Verhinderungspflege die Zahlung des Pflegegelds eingestellt wird,
das Geld für die Verhinderungspflege also anstatt des Pflegegelds ausgezahlt wird. Bei Pflegestufe I beträgt das
Pflegegeld bei häuslicher Pflege 225 Euro im Monat. Wird für 28 Tage Verhinderungspflege beantragt, zahlt die
Pflegekasse dafür also immerhin mehr als 1200 Euro zusätzlich.
Angehörige haben nur begrenzten Anspruch auf Zahlungen
Einen Sonderfall gibt es bei einer Pflegevertretung durch nahe Angehörige der zu pflegenden Person:
In diesem Fall zahlt die Pflegekasse nur Beträge bis zur Höhe des zugestandenen Pflegegelds, es wird also
tatsächlich kein zusätzliches Geld gewährt. Zusätzliche Aufwendungen der Vertretungsperson wie Fahrtkosten oder
Verdienstausfälle können trotzdem bis zu einem Gesamtbetrag von 1510 Euro geltend gemacht werden, sie müssen
allerdings durch geeignete Nachweise (Rechnungen, Fahrtenbuch) belegt werden.
Verhinderungspflege bei stundenweiser Abwesenheit
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer stundenweisen Verhinderungspflege. Diese kann für dringende Besorgungen
oder auch für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Verhinderungspflege eine Dauer
von acht Stunden nicht überschreitet. Im Unterschied zur längeren Verhinderungspflege wird eine solche kurzzeitige
Vertretung nicht auf die jährliche Höchstdauer von 28 Tagen angerechnet; auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt.
Die Kosten dafür werden allerdings vom Jahreshöchstbetrag von 1510 Euro abgezogen.
Enge Absprache mit der Pflegekasse erleichtert vieles
Die stundenweise Verhinderungspflege kann unter diesen Bedingungen auch für mehrere aufeinander folgende Tage
in Anspruch genommen werden. In diesem Fall ist es allerdings sinnvoll, sich vorher mit der Pflegekasse in
Verbindung zu setzen. Entsteht bei dieser nämlich der Eindruck, die stundenweise Pflege wird von der Pflegeperson
für einen Urlaub genutzt, streicht sie möglicherweise das Pflegegeld für die Tage, an denen eine Verhinderungspflege
in Anspruch genommen wurde.
Verhinderungspflege
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 39 SGB XI (Sozialgesetzbuch)
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