Vermittlung in ganz Deutschland
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Vorübergehende Entsendung ohne Einschränkungen
Nach EU- Osterweiterung können Pflegekräfte aus Osteuropa
ab Mai 2004 legal in Deutschland arbeiten.
Es ist das Recht eines Unternehmens, Mitarbeiter zur Erfüllung
von Dienstleistungen innerhalb der EU frei einzusetzen und
vorübergehend in ein anderes Mitgliedsland zu entsenden.
Wichtig hierbei ist, dass die entsendeten Personen den Vordruck
A1 nachweisen können. Dieser Vordruck belegt, dass die
entsendeten Mitarbeiter auch wirklich die dort geltenden Beiträge zur
Sozialversicherung abführen und auch Krankenversichert sind.
Das A1 ist das wichtigste Formular für die Betreuungspersonen aus Polen.
Für das Ausstellen des A1 Formulars hat das Land 120 Tage Zeit.
In der Regel stellt Polen das Formular A1 innerhalb von 14 bis 30 Tagen
aus. Das A1 ist die Bestätigung der Entsendung. Eine Entsendung kann
zuvor bereits erfolgen und das A1 nachgereicht werden.
Die deutschen Behörden können auch ohne Vorliegen der schriftlichen
Bestätigung A1 den Vorgang online überprüfen.
Das polnische Recht verbietet eine Auslandsentsendung über 24 Monate.
Hier nach muss zwingend eine entsendete Mitarbeiterin zurückkehren,
für die Dauer von 2 Monaten, bevor sie erneut eingesetzt werden darf.
Was passiert wenn die Betreuungsperson aus bedingten Gründen einen
Arzt oder Zahnarzt aufsuchen muss?
Im Krankheitsfall kann die Betreuungsperson, welche durch eine Firma
ordnungsgemäß mit allen rechtlichen Vorgaben entsendet worden ist,
mit Ihrer Krankenversicherungskarte, zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer
Wahl gehen. Aufgrund dieser Versicherten Karte wird ohne Vorkasse oder
Barabrechnung behandelt, die Abrechnung erfolgt direkt mit der
Krankenkasse des Heimatlands.
Entsendung
Mindestlohn in der Pflegebranche
01.08.2010 – Mindestlohn in der Pflegebranche
Gilt der Mindestlohn auch für osteuropäische Pflegehilfen?
Nach Schätzungen von “Verdi” arbeiten ca. 115.000 Hilfskräfte in deutschen
Haushalten. Der Mindestlohn jedoch greift bei diesen Personen nicht, denn
sie sind keine “echten Pflegekräfte” auch wenn sie im Sprachgebrauch so
genannt werden. Sie sind in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig
angestellt und werden nach Deutschland entsendet, um die Betreuung zu
übernehmen sowie im Haushalt zu helfen. Die Pflege können und dürfen
diese Kräfte nicht übernehmen, da bis heute die osteuropäischen Abschlüsse
nicht anerkannt werden. Für die Pflege wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst
benötigt, der von dem Mindestlohn betroffen ist.
Die Gründe in der Zusammenfassung:
1.Die vermittelten Unternehmen aus Osteuropa, übernehmen überwiegend
die Hilfe im Haushalt.
2.Die fehlende Anerkennung von osteuropäischen Abschlüssen, verhindert
grundsätzlich die Möglichkeit des “echten Pflegeeinsatzes”.
Wobei man darauf hinweisen muss, dass keine exakte Formulierung und Abgrenzung
vorhanden ist, um diese Situation klar zu definieren.
Es heißt lediglich, dass der Mindestlohn gilt, wenn überwiegend Grundpflegeleistungen
erbracht werden.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne ausführlich.
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